Immobilienkredit in der Scheidung

Immobilienkredit in der Scheidung

10. Juli 2024
Ein Scheidungspaar

Bei einer Scheidung stellt sich nicht nur die Frage, was mit dem gemeinsamen Haus geschehen soll. Da Immobilienfinanzierungen oft über Jahrzehnte laufen, ist es häufig der Fall, dass während der Scheidung noch eine Restschuld besteht. Welche Möglichkeiten gibt es für die Ex-Partner?

Ehe aus, Hausverkauf?

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Nachdenkliches Paar steht getrennt an einer Wand, die beide trennt, jeweils in einem hellen Raum – Symbolbild für Trennung, emotionale Belastung und die Klärung von Immobilienfragen im Rahmen einer Scheidung.

 

Die meisten Ehepaare entscheiden sich bei ihrer Eheschließung für die juristische Form der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass bei einer Scheidung während der Ehe angeschafftes Eigentum wie Immobilien, aber auch Schulden, beiden Partnern gehören.

Was, wenn der Immobilienkredit in der Scheidung noch nicht abgezahlt ist?

Ist bei einer Scheidung der Immobilienkredit noch nicht abgezahlt, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Läuft der Kredit für eine Immobilie auf beide Partner, wird er in der Regel auf den Ehegatten, der im Zuge der Scheidung die Immobilie übernimmt, als alleiniger Kreditnehmer übertragen. Hierzu ist jedoch die Zustimmung der Bank erforderlich. Hält sie den alleinigen Immobilieneigentümer für nicht kreditwürdig , kann sie dies verweigern.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die Bank den alleinigen Kreditnehmer für nicht kreditwürdig hält?

  1. Die Ex-Partner zahlen den Kredit beide gemeinsam weiter: Hier kann derjenige, der nicht Eigentümer der Immobilie ist, sich seinen Anteil an der Tilgung dann auf anderem Wege von seinem ehemaligen Ehepartner zurückzahlen lassen – etwa über den Trennungsunterhalt.
  2. Vorzeitige Auflösung des Kredits: Wollen beide Seiten den Kredit nicht gemeinsam weiterzahlen, können sie ihn auch vorzeitig auflösen. Der Alleineigentümer benötigt dann einen neuen Kreditvertrag, um die Restschuld zu tilgen.
  3. Gemeinsame Nutzung: In seltenen Fällen entscheiden sich die Ehepartner, weiterhin gemeinsam im Haus zu wohnen, zumindest für eine Übergangszeit. Dabei müssen klare Absprachen über die Nutzung und die finanziellen Verpflichtungen getroffen werden, um Streitigkeiten zu vermeiden

Verkauf der Immobilie

Häufig entscheiden sich die Ex-Partner in letzter Konsequenz dazu, die Immobilie zu verkaufen, um die verbleibenden Schulden zu tilgen. Auf diese Weise vermeidet man, dass einer der Partner finanziell überfordert wird. Der Erlös aus dem Verkauf wird nach Tilgung der Restschuld zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Allerdings sollte man sich bewusst sein, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen kann, wenn der Kredit vorzeitig abgelöst wird.

Teilungssteigerung vermeiden

Um einen Verkauf unter Zeitdruck und damit einen möglicherweise geringen Verkaufspreis zu vermeiden, empfiehlt sich der Verkauf bereits während des Trennungsjahres. Können sich beide Partner partout nicht einigen, kann auch eine Teilungsversteigerung beantragt werden. Dabei wird das Wohneigentum vom Gericht öffentlich versteigert, und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten aufgeteilt. Diese Option führt jedoch oft zu einem geringeren Erlös im Vergleich zu einem freien Verkauf und sollte gut überlegt sein. Eine einvernehmliche Regelung ist in den allermeisten Fällen die beste Lösung, um finanzielle und emotionale Belastungen zu minimieren.

Sie wollen Ihre Immobilie verkaufen? Hierfür lohnt es sich, einen erfahrenen Immobilienexperten zu Rate zu ziehen. Ein Qualitätsmakler übernimmt für Sie die Bewertung und den Verkauf Ihrer Immobilie, sodass Sie sich um nichts kümmern brauchen.

Sie haben Fragen zu Ihrer Scheidungsimmobilie? Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gern.

 

Hinweis

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © cottonbro/Pexels.com

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